Beschlossen von der Gründungsversammlung am 16. November 2019, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 18.06.2022.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Demminer Heimatverein e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Demmin, Mecklenburg-Vorpommern.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Der Verein dient der Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, der Förderung des kulturellen Lebens im nationalen und europäischen Kontext, der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Brauchtumspflege, einschließlich der niederdeutschen Sprache, sowie Errichtung eines Heimatarchives. Diesen Zweck verfolgt der Verein selbstlos und unabhängig; er ist weder ideologisch, politisch noch konfessionell gebunden.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Bewahrung und Pflege der niederdeutschen Sprache im Sinne der Charta der Europäischen Regional- und Minderheitensprachen,
• Sammlung familien- und ortsgeschichtlicher Zeitzeugnisse, zur Wahrung des kulturellen Erbes, ihre Aufbereitung, Sicherung und wissenschaftliche Auswertung,
• die Internetpräsenz des Vereins,
• die Zusammenarbeit mit der Hansestadt Demmin
• die Zusammenarbeit mit dem Heimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.

5. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines sind ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Vereinigungen und Körperschaften können als korporative Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten. Jedes ordentliche Mitglied hat ein aktives und passives Wahlrecht.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, der zeitnah über die Aufnahme in den Verein entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird mit der ersten Beitragszahlung wirksam. Ein Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft besteht nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht,
b. durch Tod (natürliche Person),
c. durch Auflösung oder vergleichbare Ereignisse (Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften),
d. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz (2-facher) schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung vorliegt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

5. Ein ausgeschiedenes Mitglied kann aus seiner früheren Mitgliedschaft keine Forderungen gegenüber dem Verein geltend machen. Schadenersatzansprüche des Vereins bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

6. Ordentliche Mitglieder können den Status eines fördernden Mitgliedes erwerben (Förderer).
a. Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer schriftlichen, dem Vorstand gegenüber abzugebender Erklärung, mindestens den dreifachen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds ohne Ermäßigung zu zahlen.
b. Diese Verpflichtung kann frühestens zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung zurückgezogen werden. Der Status als förderndes Mitglied kann von vornherein auf diesen oder einen längeren Zeitraum begrenzt werden. Der erhöhte Beitrag kann unbeschadet der Eigenschaft als Förderer für den von der Erklärung erfassten Zeitraum in einer Summe im Voraus gezahlt werden.

c. Der Status als Förderer erlischt, wenn die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten wird.
d. Fördernde Mitglieder werden in geeigneter Weise als solche bekannt gemacht, sofern sie nicht ausdrücklich wünschen, in dieser Eigenschaft nicht namentlich genannt zu werden.

7. Personen, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet oder zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Über die Auszeichnung entscheidet der Vorstand. Über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und sind berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und auch im Falle des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres stets in voller Höhe zu entrichten.

3. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

4. Einzelheiten werden in der von der Gründungsversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• der Beirat.

2. Die Tätigkeit aller Organe des Vereins ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden.

3. Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist ein Ereignisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Vorbereitung und Ablauf liegen in der Hand des Vorstandes. Einladung, Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
• auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder,
• auf Vorstandsbeschluss.

2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens 7 Tage vorher) in schriftlicher oder elektronischer Form dem Vorstand zuzuleiten.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn außer dem Sitzungsleiter 2 weitere Mitglieder anwesend sind und zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Jedes teilnehmende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.

6. Im Falle einer Verhinderung können sich Mitglieder bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Der Beauftragte kann zusätzlich zu seiner eigenen höchstens 3 weitere Stimmen vertreten und muss eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Mitglieder vorlegen, die dem Ergebnisprotokoll beizufügen ist. Jede Vollmacht soll bestimmte Weisungen des Vollmachtgebers zur Abgabe seiner Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung enthalten; diese Weisungen sind verbindlich. Eine Stimmenübertragung bei Wahlen und zur Auflösung des Vereins ist nicht möglich.

7. Zu Änderungen der Satzung auf Verlangen des Finanzamtes oder des Registergerichtes, sowie zu redaktionellen Änderungen ist der Vorstand ermächtigt. Über andere Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eingegangene Änderungsanträge sind allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 6, Abs. 2 schriftlich mitzuteilen.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres des Vorstandes (Entlastung),
• Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters und Kassenprüfbericht der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
• Wahl des Vorstandes in Wahljahren,
• Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter (siehe § 9),
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen (hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig)
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge, insbesondere zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und zur Auflösung des Vereins (siehe §13)
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

9. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag ist bei Wahlen eine Blockabstimmung möglich. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ereignisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinn des § 26 BGB aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer,
• mindestens 1 weiteres Vorstandsmitglied (Beisitzer).

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt und bleiben bis zur folgenden Mitgliederversammlung im Amt. Die Vorstandsmitglieder bleiben, falls sie nicht zurücktreten, auch nach Ablauf bis zu den Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen, welche von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Sitzungen können auch als „virtuelle Konferenz“ (Telefonkonferenz oder per Internet) durchgeführt werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen und ein ordnungsgemäßes Protokoll gefertigt wird. Abstimmungen können auch schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme im Falle des § 3, Abs. 4. d) dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Sie können von allen Mitgliedern eingesehen werden.

5. Ein Mitglied des Vorstandes ist für datenschutzrechtliche Belange zuständig.

§ 8 Beirat

1. Aus geeigneten Vereinsmitgliedern kann ein Beirat gebildet werden, welcher den Verein und Vorstand in Fragen der generellen Ausrichtung seiner Aktivitäten berät. In Sonderfällen können zu Beiratsmitgliedern auch Nichtmitglieder berufen werden.

2. Die Vorsitzenden der Vereinsabteilungen sind als solche Mitglieder des Beirats, sofern sie nicht ein Amt im Vorstand wahrnehmen.

3. Näheres zu Beirat, sowie weiteren vereinsinternen Abläufen kann durch besondere vom Vorstand vorgeschlagene Vereinsordnungen geregelt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.


§ 9 Kassenprüfung

1. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für das kommende Kalenderjahr zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter, welche nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

2. Die Kassenprüfung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres von den gewählten Kassenprüfern durchzuführen. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.

3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Prüfung aller Konten, Buchungsunterlagen und Belege des Vereins rechtzeitig durchzuführen, damit bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

4. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich festzuhalten und dem Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung beizulegen.

§ 10 Vereinsabteilungen (sogen. Untergruppen)

1. Innerhalb des Vereins können bei bestehendem Interesse besondere Abteilungen gebildet werden, dazu ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig. Die Abteilungen sind fester Bestandteil des Vereins. Die Mitgliederverwaltung- und Betreuung erfolgt durch den Verein. Mehrfachmitgliedschaften innerhalb der Abteilungen sind zulässig.

2. Die Abteilungen sind organisatorisch weitestgehend selbstständig, soweit nicht der Verein oder eine andere Abteilung betroffen ist. Sie sind jedoch rechtlich unselbstständig.

3. Jede Abteilung wählt einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertreter. Die Vorsitzenden der Abteilungen gehören dem Beirat an, sofern sie nicht ein Amt im Vorstand des Vereins wahrnehmen.

4. Die Abteilungen erstellen, sofern erforderlich, eigene Ordnungen für ihre Arbeit. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.

§ 11 Kooperationen mit anderen Vereinen und Institutionen

1. Der Verein kann Verbände, Vereine, Gruppierungen und Institutionen, die ähnliche Ziele gemäß § 2 haben, durch Erwerb einer Mitgliedschaft unterstützen. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig.

§ 12 Haftung

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das geltende Vereinsrecht.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.

3. Die Liquidation geschieht durch den Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidator. Neue Geschäfte dürfen, nachdem die Liquidation beschlossen ist, nur noch insoweit abgeschlossen werden, als sie zur Abwicklung erforderlich sind.

4. Leihgaben, welche dem Verein überlassen wurden, sind den Leihgebern zurückzugeben. Gegenstände, welche sich im Eigentum des Vereins befinden und einen Bezug zur Stadt- und Regionalgeschichte haben, sind vor einer anderweitigen Verwertung oder Überlassung der Hansestadt Demmin zum Erwerb anzubieten.

§ 14 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde am 16.11.2019 auf der Gründungsversammlung und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 18.06.2022 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.